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Allgemeine Geschäftsbedingungen der WENAROLL GmbH tools and systems
Allgemeine Geschäftsbedingungen der WENAROLL GmbH tools and systems

§ 1 Für alle Lieferungen gelten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Lieferverträge zwischen dem Kunden und WENAROLL kommen nur und erst dann zustande, wenn WENAROLL den Liefervertrag schriftlich bestätigt hat. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch WENAROLL. Dies gilt auch bei Vereinbarungen mit Vertretern des Kunden.

§ 2 Bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten werden diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch dann Vertragsinhalt, wenn die Bestellung fernmündlich oder fernschriftlich erfolgte und dem Kunden diese Bedingungen bereits zugänglich gemacht worden sind. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Andere Bedingungen, insbesondere Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 3 Produktinformation
Die in allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich und schriftlich auf sie Bezug nimmt.

§ 4 Zeichnungen und technische Informationen
Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsabschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gegeben werden.

§ 5 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Angebote der Firma WENAROLL in Prospekten, Anzeigen usw. sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Die zudem Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Datenblätter, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt die Firma WENAROLL dem Vertragspartner Muster, Zeichnungen oder technische Unterlagen über den Vertragsgegenstand zur Verfügung, so bleiben dieses Eigentum von der Firma WENAROLL und sind, falls der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, vom Vertragspartner unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
(2) Bestellungen des Vertragspartners sind für diesen verbindlich. Die Firma WENAROLL nimmt den Auftrag an, es sei denn, sie erklärt unverzüglich gegenüber dem Vertragspartner die Ablehnung des Auftragsannahme. Sofern durch WENAROLL keine schriftliche, fernschriftliche oder elektronische Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.

§ 6 Gefahrenübergang und Abnahme
Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WENAROLL noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von WENAROLL über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Vertragspartner nicht verweigert werden.
Die Leistungen von WENAROLL gelten als abgenommen, wenn WENAROLL die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und der Vertragspartner daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 Werktagen, die Abnahme
erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert.
Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

§ 7 Preise
(1) Die Preise gelten ab Werk in €, ausschließlich Verpackung, Frachtkosten und sonstiger Nebenkosten; diese werden zu Selbstkosten berechnet (INCOTERMS® 2010: EXW ab Werk unfrei / unversichert).
(2) Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
(3) Zu diesem Gesamtpreis wird die jeweilige Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Kostenvoranschläge für Reparaturen sind unverbindlich. Während der Reparatur festgestellte Mängel und deren Beseitigung werden separat nach Rücksprach berechnet.

§ 8 Zahlung
(1) Rechnungen von WENAROLL sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt WENAROLL 2 % Skonto, sofern und soweit keine fälligen Forderungen gegenüber der WENAROLL bestehen. Bei Gutschriftsverrechnungen ist die Skontierung ausgeschlossen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn WENAROLL über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
(3) Bei verspäteter Zahlung des Kunden ist WENAROLL berechtigt, bankübliche Zinsen zu berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen zu den banküblichen Sätzen, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zur Zahlung an WENAROLL fällig, sofern der Kunde nicht nachweisen kann, dass ein Verzugsschaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die Pauschale. Die Geldendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt WENAROLL vorbehalten.
(4) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten oder sonstigen Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen ist WENAROLL berechtigt, sofort sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Für noch nicht ausgeführte Lieferungen oder Leistungen kann WENAROLL in diesem Fall Nachnahme oder Vorauskasse verlangen oder unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche gegen den Käufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, 30 % des Bruttoverkaufspreises als pauschalierten Schadenersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen entsprechenden Nachweis bleibt unbenommen.

§ 9 Lieferzeit
(1) Die im Angebot genannten Lieferzeiten entsprechen der durchschnittlichen Lieferzeit nach Eingang der schriftlichen Bestellung bei der WENAROLL bzw. nach Abschluss der endgültigen technischen Klärung und Freigabe durch den Auftraggeber. Nachträgliche Änderungen oder technische Klärungen können zu zeitlichem Mehraufwand (längere Lieferzeit) und einer Preisanpassung führen. Technische Fragen müssen kurzfristig geklärt und entsprechende Informationen beidseitig bereitgestellt werden.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von WENAROLL liegen sowie solche Hindernisse, die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von WENAROLL nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen WENAROLL dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
(4) WENAROLL ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt.
(5) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

§ 10 Gefahrenübertragung und Abnahme
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Kunde noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Nur auf ausdrücklichem Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch WENAROLL gegen Diebstahl, Verlust, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(2) Komponenten, die auf Messen ausgestellt werden, werden jedoch von WENAROLL gegen jegliche Schäden und Diebstahl während des Transportes versichert.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über; jedoch ist WENAROLL verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(4) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX entgegenzunehmen.
(5) Schäden sowie sonstige Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind nach Empfang der Sendung WENAROLL unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Tagen, schriftlich mitzuteilen.
Unterbleibt diese Mitteilung, so gelten die Lieferungen von WENAROLL als einwandfrei, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder von WENAROLL arglistig verschwiegen wurde. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung vorgenommen werden, anderenfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) WENAROLL behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von WENAROLL gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen seitens WENAROLL in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WENAROLL zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach
Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch WENAROLL liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies WENAROLL ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde WENAROLL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch WENAROLL bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis der WENAROLL, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich WENAROLL, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. WENAROLL kann sonst verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die WENAROLL nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen WENAROLL und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
(3) Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er WENAROLL unverzüglich davon zu benachrichtigen.

§12 Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet WENAROLL unter Ausschluss weiter Ansprüche wie folgt:
(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von WENAROLL auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Rohstoffe oder mangelnder Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Diese Feststellung solcher Mängel ist WENAROLL unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Kunden. Verzögern sich der Versand oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden der WENAROLL, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monat nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von WENAROLL auf die Abtretung der Haftansprüche, die ihr gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.
(2) Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 3 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährungsfrist.
(3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung an funktionsbedingten Verschleißteilen, wie z. B. Kegel, Käfig, Rollen und Kugeleinsätzen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der WENAROLL zurückzuführen sind.
(4) Zur Vornahme aller von WENAROLL nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit WENAROLL die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist WENAROLL von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei WENAROLL sofort zu verständigen ist, oder wenn WENAROLL mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WENAROLL Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(5) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt WENAROLL – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteur- und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.
(6) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
(7) Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung von WENAROLL vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufhoben.
(8) Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit gesetzlich zulässig, sind ausgeschlossen. Dies beinhaltet Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden andere Folgeschaden oder indirekten Schaden.
(9) WENAROLL ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
(10) Wird bei Lohnarbeit das vom Kunden zur Verfügung gestellte Werkstück infolge eines Bearbeitungsfehlers Ausschuss, so kann der Kunde keinen Ersatz des Werkstückes verlangen. WENAROLL führt in diesem Falle die gleiche Bearbeitung an einem neuen Werkstück, das kostenlos und frachtfrei zur Verfügung zu stellen ist, kostenlos aus. Werden Teile wegen eines Materialfehlers während der Bearbeitung unbrauchbar oder sind unvorhergesehene Mängel zu beseitigen, so hat der Kunde die bei WENAROLL entstandenen Kosten zu ersetzen.

§ 13 Zeichnungen und Prospektmaterial
(1) Zeichnungen dürfen ohne Genehmigung weder kopiert noch im Original an Dritte, insbesondere nicht an Konkurrenzfirmen, weitergegeben werden oder ihnen zugänglich gemacht werden. Das Urheberrecht an Zeichnungen und Prospekten verbleibt bei WENAROLL. Konstruktionsänderungen und Änderungen von Prospekten und anderen technischen Unterlagen behält sich WENAROLL vor.

§ 14 Haftung für Nebenpflichten
(1) Wenn durch Verschulden von WENAROLL der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte IX und XII entsprechend.

§ 15 Recht des Kunden auf Rücktritt und sonstige Haftung von WENAROLL
(1) Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn WENAROLL die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von WENAROLL. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
(2) Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes VI der Lieferbedingungen vor, so gewährt der Kunde dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
(3) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
(4) Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn WENAROLL eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fristlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch WENAROLL.
(5) Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitgehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

§ 15 Recht von WENAROLL auf Rücktritt
(1) Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes VI der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb bei WENAROLL erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellen der Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht WENAROLL das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will WENAROLL vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

§ 2 Exportkontrolle
(1) Die Lieferungen aus diesem Vertrag stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportbestimmungen, beispielsweise Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
(2) Der Lieferer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens des Lieferers zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.
(3) Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 2 ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen.
(4) Der Besteller hat bei Weitergabe der vom Lieferer gelieferten Waren an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten.

§ 16 Höhere Gewalt
(1) Jede Partei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch höhere Gewalt unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert werden; hierzu zählen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Devisen- und Exportbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände. Ein vor oder nach Vertragsschluss eintretender Umstand gemäß dieser Ziffer berechtigt nur insoweit zur Einstellung, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.
(3) Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt, Ersatz
aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht erhalten hat. Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner Pflichten, hat er den Lieferer für aufgewendete Kosten zur Sicherung und
zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.
(3) Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer XIV 1
länger als sechs Monate andauert.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Solingen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. WENAROLL ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

§ 18 Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.